Ortsgruppenjugendordnung der DLRG Ortsgruppe Wesel
Präambel
Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Ortsgruppe Wesel e. V. (DLRG-Jugend) ist die Organisation von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Ortsgruppe.
Diese Jugendordnung bestimmt gemäß der Satzung der Ortsgruppe auf Grundlage des „Leitbildes der DLRG-Jugend“ Inhalt und Form der Jugendarbeit.
Die in der Jugendordnung aufgeführten Bezeichnungen von Mitgliedern der Organe gelten in gleichem Umfang für weibliche und männliche Mitglieder.
A. Allgemeines
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Jugend der DLRG in der Ortsgruppe Wesel gehören die Mitglieder der Ortsgruppe Wesel, die noch nicht 27 Jahre alt sind, außerdem die von einem Organ der Jugend der Ortsgruppe Wesel unabhängig vom Alter gewählten oder beauftragten Mitglieder.
§ 1a Wahl- und Stimmrecht
(1)
Das Recht zu wählen und abzustimmen besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren, die von Ihnen gewählten Vertreter sowie die vom Vorstand entsandten Vertreter im Jugendvorstand. Die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes haben in dieser Funktion für die Wahl des neuen Jugendvorstandes kein Wahlrecht.
(2)
Das Recht gewählt zu werden, besitzen – ohne Altersbeschränkung nach oben – Mitglieder ab 16 Jahre.
(3)
Für die Berufung in Arbeitsgruppen, Projektgruppen oder zu Beauftragung besteht keine Altersbeschränkung.
(4)
Wer in der DLRG oder einer ihrer Gliederungen haupt- oder nebenamtlich tätig ist, kann keine Wahrfunktion im Jugendbereich der Ortsgruppe wahrnehmen.
(5)
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Stimmübertragung ist unzulässig.
§ 2 Verhältnis zwischen Jugend und Gesamtverband
Die Jugend ist Bestandteil der Ortsgruppe. Sie führt Ihre Maßnahmen eigenverantwortlich durch. Auf der Grundlage der gemeinsamen Aufgaben und nach dem Prinzip der Kameradschaftlichkeit arbeiten Jugend und Gesamtverband unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeiten partnerschaftlich zusammen.
§ 3 Aufgaben
(1)
Die DLRG-Jugend versteht ihre Arbeit als Beitrag zur Entwicklung junger Menschen zu selbstbestimmten, selbstbewussten und verantwortlichen Persönlichkeiten. Dazu sollen die Organe der DLRG-Jugend Jugendlichen in altersgerechter Form unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Aspekte helfen, gesellschaftliche Zusammenhänger erkennen zu lernen und ihre eigene Rolle in der Gesellschaft eines freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates zu verstehen. Sie sollen auch die Bereitschaft fördern, sich für andere Menschen einzusetzen und Verantwortung zu übernehmen.
(2)
Die DLRG-Jugend stellt die Rettung von Menschenleben und die sportliche Betätigung am und im Wasser in den Mittelpunkt ihrer Arbeit. Sie vertritt die Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, vor allem durch Öffentlichkeitsarbeit und die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden. Hinzu treten insbesondere:
-
Jugendbildungsarbeit,
-
Gewinnung und Förderung des Nachwuchses,
-
politische und musisch-kulturelle Bildung,
-
Verwirklichung von jugendgemäßen Arbeitsformen,
-
Kindergruppenarbeit,
-
Freizeiten und internationale Begegnungen
-
Rettungssport,
-
Breitensport,
-
Geschlechterpädagogik,
-
Umweltschutz und die Förderung des Umweltbewusstseins,
-
Berücksichtigung aktueller Themen.
(3)
Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiter der DLRG-Jugend arbeiten im gemeinsamen Interesse partnerschaftlich und gleichrangig zusammen.
(4)
Die Jugendorgane entscheiden über die Verwendung der ihnen zufließenden Mittel in eigener Verantwortung.
B. Ortsgruppenjugend
§ 4 Organe
Organe der Ortsgruppenjugend sind:
-
Ortsgruppenjugendtag,
-
Ortsgruppenjugendvorstand.
§ 5 Ortsgruppenjugendtag
(1)
Der Ortsgruppenjugendtag ist das oberste Organ der Ortsgruppenjugend.
(2)
Zu den Aufgaben des Ortsgruppenjugendtages gehören:
-
Entgegennahme von Berichten der Mitglieder des Ortgruppenjugendvorstandes,
-
Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
-
Entlastung des Ortsgruppenjugendvorstandes,
-
Wahl:
-
der Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes,
-
von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern,
-
der Delegierten zum Bezirksjugendtag,
-
Genehmigung der Haushaltssatzung und des Wirtschaftsplanes,
-
Festlegung der Zielsetzung für die künftige Arbeit,
-
Änderung der Ortsgruppenjugendordnung,
-
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
(3)
Den Vorsitz beim Ortgruppenjugendtag führt der Ortgruppenvorsitzende der Jugend oder einer seiner Stellvertreter. Auf Beschluss des Ortsgruppenjugendtages kann den Vorsitz ein Tagungspräsidium führen.
(4)
Dem Ortsgruppenjugendtag gehören an:
-
der Ortsgruppenjugendvorstand,
-
die aus dieser Funktion nicht stimm- und wahlberechtigten Kassenprüfer,
-
die jugendlichen Mitglieder der Ortsgruppe.
(5)
Der Ortsgruppenjugendtag findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihm muss der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und Aushang einladen. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Ortsgruppenvorsitzenden der Jugend eingegangen sein. Auf Beschluss des Ortsgruppenjugendvorstandes oder auf Verlangen von mindestens fünf vom Hundert der jugendlichen Mitglieder muss innerhalb von vier Wochen ein außerordentlicher Ortsgruppenjugendtag einberufen werden. Sollen Neuwahlen auf einem außerordentlichen Ortsgruppenjugendtag stattfinden, obwohl noch ein gewählter Ortsgruppenjugendvorstand im Amt ist, muss dieses von mindestens zehn vom Hundert der stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder verlangt werden. Hierzu muss der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Presseveröffentlichung und im Aushang einladen. Anträge müssen zum festgesetzten Tagungsbeginn eingereicht sein.
(6)
Ist kein Ortsgruppenvorsitzender der Jugend im Amt, erfolgt die Einladung durch ein anderes Mitglied des Ortsgruppenjugendvorstandes oder Vorstandes der Ortsgruppe, hilfsweise durch den Bezirksvorsitzenden der Jugend.
§ 6 Ortsgruppenjugendvorstand*
(1)
Der Ortsgruppenjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte nach Richtlinien, die er sich selbst gibt.
(2)
Dem Ortsgruppenjugendvorstand gehören an:
-
der Ortsgruppenvorsitzende der Jugend,
-
bis zu zwei stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende der Jugend,
-
der Schatzmeister der Jugend,
-
bis zu fünf weitere Jugendvorstandsmitglieder,
-
Mitglieder des Vorstandes der Ortsgruppe gemäß Satzung.
Für bestimmte Arbeitsgebiete kann der Ortsgruppenjugendvorstand Beauftragte berufen, die im Ortsgruppenjugendvorstand kein Stimmrecht haben. Ihre Amtszeit endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit des Ortsgruppenjugendvorstandes oder durch Beschluss des Ortsgruppenjugendvorstandes. Der Schatzmeister der Jugend darf nicht zugleich Ortsgruppenvorsitzender der Jugend sein. Die Mitglieder des Ortsgruppenjugendvorstandes dürfen nicht zugleich Kassenprüfer der Ortsgruppenjugend oder deren Stellvertreter sein.
(3)
Die Amtszeit dauert grundsätzlich zwei Jahre und endet mit der Feststellung des Gesamtergebnisses der Neuwahl.
*Der Ortsgruppenjugendvorstand ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB
C. Allgemeine Vorschriften
§ 7 Zusammenarbeit
(1)
Die Organe der DLRG-Jugend aller Gliederungen arbeiten kooperativ zusammen. Dazu gehört ein regelmäßiger Informationsaustausch.
(2)
Zum Jugendtag ist der Bezirksvorsitzende der Jugend fristgerecht einzuladen.
(3)
Die Niederschrift über die Sitzung des Jugendtages ist den Mitgliedern des Organs und dem Bezirksvorsitzenden der Jugend innerhalb von zwei Monaten zuzuleiten.
(4)
Ein Nichteinhalten der Fristen in Absatz 2 oder 3 gegenüber der Bezirksjugend führt dort zum Stimmverlust beim jeweils folgenden Bezirksjugendtag oder Bezirksjugendrat.
§ 8 Ordnungsbestimmungen
(1)
Der Ortsgruppenjugendtag ist DLRG-öffentlich. Die Mitglieder der DLRG-Jugend haben das Recht auf Einsicht in die Protokolle der Jugendtage und Jugendräte ihrer örtlichen und der übergeordneten Gliederungen.
(2)
Zur Beschlussfähigkeit von Organen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich. Besteht keine Beschlussfähigkeit, kann innerhalb eines Monats eine neue Zusammenkunft durchgeführt werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist; zu ihr muss mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Ortsgruppenjugendtage sind stets beschlussfähig.
(3)
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, es wird eine geheime Wahl beschlossen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beschlüsse werden, soweit nicht ein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht geheime Abstimmung beschlossen wird. Bei Abstimmungen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
(4)
Dringlichkeitsanträge können nur als Anträge behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies zulässt. Eine Änderung der Jugendordnung kann nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.
(5)
Im Übrigen gilt die Geschäftsordnung der DLRG.
§ 9 Kassenführung
Die Führung der Jugendkasse unterliegt der Wirtschaftsordnung der DLRG und den Richtlinien für das Kassenwesen der DLRG-Jugend Nordrhein.
§ 10 Änderung der Ortsgruppenjugendordnung
(1)
Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung können nur vom Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden. Zu einem Änderungsbeschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die beantragte Änderung der Ortsgruppenjugendordnung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung in der Einladung zum Ortsgruppenjugendtag bekannt gegeben werden. Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung dürfen erst auf einem Ortsgruppenjugendtag beschlossen werden, der frühestens drei Monate nach Eingang des Antrages stattfindet.
(2)
Beschlüsse und Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung bedürfen der Zustimmung des Landesjugendvorstandes und des jeweiligen Bezirksjugendvorstandes. Die Zustimmung kann auch allgemein erteilt werden.
(3)
Der Ortsgruppenjugendvorstand ist ermächtigt, Änderungen der Ortsgruppenjugendordnung, die vom Bezirksjugendvorstand oder Landesjugendvorstand für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen. Diese Änderungen sind in der nächsten Zusammenkunft des Ortsgruppenjugendtages bekannt zu geben.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Ortsgruppenjugendordnung wurde vom Ortsgruppenjugendtag am 26. April 2009 beschlossen, am Tag. Monat Jahr vom Bezirksjugendvorstand und am Tag. Monat Jahr vom Landesjugendvorstand genehmigt und ist mit diesem Tage in Kraft getreten.